§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Studiengesellschaft für Emsländische Regionalgeschichte e.V.“. Sitz des Vereins ist Meppen.

§ 2
Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind:
1. die Erforschung der Geschichte und Kultur in der Region der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim;
2. die Herausgabe von Veröffentlichungen zur Regionalgeschichte;
3. die Durchführung von regionalgeschichtlichen Vorträgen, Tagungen und Exkursionen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.

§ 4
Ordentliche Mitglieder können werden: Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, Vereine und sonstige Unternehmungen, die an der Förderung des Vereins Interesse haben. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden.

§ 6
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
1. wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat;
2. wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss ist mit Begründung dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 7
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe jährlich, mindestens aber in Abständen von 3 Jahren, durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge können für die Einzelmitglieder, Firmen, Körperschaften und Vereine unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 8
Durch die Mitgliederversammlung können Einzelmitglieder und andere verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu sechs weiteren der Regionalgeschichte besonders verbundenen Mitgliedern als Beisitzern. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand bleibt es überlassen, aus besonderen Anlässen weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich.

§ 11
Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 12
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

§ 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Ihr obliegt:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
2. die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Kassenwartes bzw. des Vorstandes,
3. die Bildung von Arbeitskreisen,
4. die Änderung der Satzung,
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. die Beratung der sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Punkte.

§ 14
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen,
1. wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
2. oder wenn ein Drittel der eingeschriebenen Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.

§ 15
Jede Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung (als solche gilt auch die Einladung per E-Mail oder Fax) unter Angabe der Beratungsgegenstände derart zu berufen, dass zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens 7 und höchstens 20 Tage liegen.
Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem /der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 16
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, ausgenommen bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 17
Die Beschlüsse werden, soweit nicht Änderungen der Satzung in Betracht kommen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet nach nochmaliger Einberufung die einfache Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 18
Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Grundsätzlich ist der ersten jährlichen Mitgliederversammlung über die Rechnungs- und Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
Zu diesem Zweck werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungs- und Kassenprüfer bestellt, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Emsländischen Heimatbund Meppen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Lingen, den 26. August 2000